Hinweise zur Räum- und Streupflicht | Aktuelle Nachrichten und Informationen

Hinweise zur Räum- und Streupflicht

Die Stadtverwaltung bittet um die Einhaltung der Räum- und Streup­flicht.

Wohin mit Schnee und Eis?

Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil der zu räumenden Fläche und nur soweit der Platz nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn aufzuhäufen. Nicht zulässig ist es, Schnee und Eis einfach auf die Fahrbahn oder sonstige öffentliche Flächen zu schieben. Bei entsprechenden Flächen am Fahrbahnrand, in Fußgängerbereichen und in verkehrsberuhigten Bereichen ist der geräumte Schnee zur Grundstücksgrenze hin anzuhäufen.

Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte

Die Gehwege müssen werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese P­flicht endet um 21 Uhr.

Missachtung der Räum- und Streupflicht

Wer seine Räum- und Streup­flicht missachtet, handelt ordnungswidrig. Bei Unfällen können daneben Schadenersatzansprüche in beachtlicher Höhe auf den P­flichtigen zukommen.

Parken am Straßenrand

Beim Parken des Autos ist es unbedingt erforderlich dieses so nah wie möglich am Straßenrand zu platzieren. Nur so ist eine Durchfahrt für den Schneepflug und eine gute Räumung der Straßen möglich